Das politische System in der Mongolei - Nomadays

Mongolei

Das politische System in der Mongolei

Aug. 19 2019

Die 1992 in Kraft getretene Verfassung hat sich das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und besonders die Verfassung Frankreichs als Vorbilder genommen. 2001 erfolgte eine Verfassungsrevision, bei der z. B. der Einfluss des Staatspräsidenten wieder etwas reduziert wurde.

   

Die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative entspricht nicht ganz den westeuropäischen Vorstellungen: So setzt sich die Legislative aus dem Staatspräsidenten und dem Parlament zusammen. Das Parlament besteht nur aus einer Kammer. Der Staatspräsident wird für jeweils vier Jahre direkt gewählt, mit einer Beschränkung auf zwei Amtszeiten. Er ist gleichzeitig Staatsoberhaupt, Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des nationalen Sicherheitsrates. Der Staatspräsident kann – ähnlich wie in Frankreich – ein Veto gegen Gesetzesvorlagen einlegen, das nur mit einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. Der Vorsitzende des Parlaments ist zugleich Stellvertreter des Staatspräsidenten und Mitglied des nationalen Sicherheitsrates.

 

Das Einkammerparlament wird Großer Staats-Chural genannt, umfasst 76 Abgeordnete und wird alle vier Jahre gewählt. Bis zu den Parlamentswahlen in der Mongolei 2012 wurden 48 Abgeordnete in ebensovielen Wahlkreisen nach dem Mehrheitsprinzip direkt gewählt, die restlichen 28 Sitze wurden nach dem Verhältniswahlrecht unter allen Parteien aufgeteilt, die mindestens fünf Prozent der Stimmen erhielten. Kurz vor der Wahl 2016 wurde das Wahlsystem auf ein reines Mehrheitswahlsystem umgestellt, so dass nunmehr alle 76 Abgeordnete nach dem Mehrheitsprinzip gewählt werden. wobei auf die Hauptstadt Ulaanbaatar 28 und auf den Rest des Landes 48 Wahlkreise entfallen.

 

Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten und der übrigen Regierung. Der Staatspräsident schlägt dem Parlament den Ministerpräsidenten vor. Dieser und die übrigen Regierungsmitglieder müssen vom Parlament bestätigt werden und amtieren ebenfalls vier Jahre lang.